Zur Sprache des ersuchten Gerichtes siehe Schlußprotokoll lit. b.
Zustellung.
Artikel 14.
(1) Die zuzustellenden Schriftstücke sind in der Sprache des ersuchten Gerichtes abzufassen oder mit einer Übersetzung in diese Sprache zu versehen. Die Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(2) Ist das Schriftstück weder in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt noch mit einer Übersetzung in diese Sprache (Absatz 1) versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
Zur Sprache des ersuchten Gerichtes siehe Schlußprotokoll lit. b.
Schlagworte
Übersetzung, Zustellungsempfänger
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025670
alte Dokumentnummer
N2195513206T
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