Artikel 13.
In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025669
alte Dokumentnummer
N2195513205T
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