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Artikel 15. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1955

Artikel 15.

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder durch einen Zustellausweis, der datiert, mit der Unterschrift des Zustellorgans und des Übernehmers sowie mit dem Gerichtssiegel versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.

Schlagworte

Zustellnachweis, Zustellschein

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10001938

Dokumentnummer

NOR12025671

alte Dokumentnummer

N2195513207T

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