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Artikel 9. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 9.

(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.

Schlagworte

Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025715

alte Dokumentnummer

N2195514452A

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