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Artikel 10. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 10.

Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben außerdem die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen, die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.

Schlagworte

Inhalt, Wohnort

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025716

alte Dokumentnummer

N2195514453A

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