Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 10.
Das Ersuchschreiben hat den Gegenstand des Ersuchens und die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen, Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Die Zustellungsersuchen haben außerdem die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke zu bezeichnen, die Rechtshilfeersuchen die Umstände, über die ein Beweis erhoben werden soll, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.
Schlagworte
Inhalt, Wohnort
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025716
alte Dokumentnummer
N2195514453A
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