Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 9.
(1) Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder in slowenischer Sprache abzufassen. Sie sind mit dem Amtssiegel der ersuchenden Stelle zu versehen und bedürfen keiner Beglaubigung.
(2) Die in Erledigung der im Absatz 1 bezeichneten Ersuchen zu verfassenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke sind in einer der im Absatz 1 bezeichneten Sprachen aufzunehmen.
Schlagworte
Übersetzung, Gerichtssiegel, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025715
alte Dokumentnummer
N2195514452A
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