Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 8.
Die österreichischen und die slowenischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist (Artikel 17 Absatz 2).
Schlagworte
Übermittlungsweg
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025714
alte Dokumentnummer
N2195514451A
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