1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. 2. Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983).
Artikel 23.
(1) Eine Person, welcher Staatsangehörigkeit sie auch sein mag, die im Gebiete des einen der vertragschließenden Staaten eine Vorladung in einer gerichtlichen Straf- oder Zivilsache erhalten hat und darauf freiwillig vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Staates als Zeuge oder Sachverständiger erscheint, darf dort wegen früherer Straftaten oder Verurteilungen oder als Mitschuldiger an der Straftat, die Gegenstand des Verfahrens ist, in dem sie als Zeuge oder Sachverständiger auftritt, nicht verfolgt oder verhaftet werden. Den Straftaten oder Verurteilungen sind von den Verwaltungsbehörden verfolgte strafbare Handlungen oder von ihnen erlassene Straferkenntnisse gleichgestellt.
(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person wird jedoch dieser Begünstigung verlustig, wenn sie das Gebiet des Staates, von dessen Gericht sie vorgeladen wurde, nicht binnen fünf Tagen, nachdem ihre Anwesenheit bei Gericht nicht mehr notwendig ist, verläßt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte.
(3) In dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung ist der Betrag anzuführen, der zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgezahlt wird. Der vorgeladenen Person wird auf ihr Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025729
alte Dokumentnummer
N2195514466A
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