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Artikel 30. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 30.

Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.

Schlagworte

Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025736

alte Dokumentnummer

N2195514473A

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