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Artikel 12. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Artikel 12.

(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.

Schlagworte

Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

10001936

Dokumentnummer

NOR12025718

alte Dokumentnummer

N2195514455A

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