Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 12.
(1) Ist das ersuchte Gericht unzuständig, so hat es das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten.
(2) Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat erachtet, daß durch die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit gefährdet werden oder daß die Erledigung gegen die Grundsätze seiner Gesetzgebung verstößt.
Schlagworte
Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025718
alte Dokumentnummer
N2195514455A
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