Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Artikel 11.
Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.
Schlagworte
ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001936
Dokumentnummer
NOR12025717
alte Dokumentnummer
N2195514454A
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