§ 10.
Die Bestimmungen der §§ 1, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR12025181
alte Dokumentnummer
N2194910341S
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