§ 9.
(1) Auf Ersuchen des Strafgerichtes, bei dem ein Verfahren wegen Wuchers anhängig ist, hat der Zivilrichter jederzeit mit dem den fraglichen Anspruch betreffenden Verfahren innezuhalten.
(2) Wenn sich während eines zivilgerichtlichen Verfahrens der Verdacht des Wuchers ergibt, kann das Gericht den Rechtsstreit (§ 191, ZPO.) oder die Exekution bis zum Abschlusse des Strafverfahrens unterbrechen. Nach Ermessen des Gerichtes kann während der Unterbrechung eine einstweilige Verfügung oder, wenn ein Exekutionstitel vorliegt, die Exekution zur Sicherstellung zugunsten des Anspruches bewilligt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10001899
Dokumentnummer
NOR12025180
alte Dokumentnummer
N2194910340S
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