vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 WucherG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1949

§ 10.

Die Bestimmungen der §§ 1, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025181

alte Dokumentnummer

N2194910341S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)