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Artikel 25 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 25

(1) Artikel 25.Verbandsfremde Länder, die den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand dieses Übereinkommens bildenden Rechte gewährleisten, können auf ihren Wunsch dem Verbande beitreten.

(2) Dieser Beitritt soll der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ihr allen übrigen Regierungen schriftlich bekanntgegeben werden.

(3) Der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen dieses Übereinkommens und tritt einen Monat nach der Absendung der von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den übrigen Verbandsländern gemachten Mitteilung in Kraft, sofern das beitretende Land keinen späteren Zeitpunkt angegeben hat. Die Beitrittserklärung kann jedoch die Anzeige enthalten, daß das beitretende Land, wenigstens vorläufig, für Übersetzungen den Artikel 8 durch die Bestimmungen des Artikels 5 des im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkommens von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024581

alte Dokumentnummer

N2193625736S

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