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Artikel 20 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 20

Artikel 20. Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, miteinander Sondervereinbarungen insoweit zu treffen, als diese Vereinbarungen den Urhebern Rechte einräumen, die über die ihnen vom Verbande gewährten hinausgehen, oder Bestimmungen enthalten, die diesem Übereinkommen nicht zuwiderlaufen. Die in bestehenden Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen, die diesen Bedingungen entsprechen, bleiben in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024576

alte Dokumentnummer

N2193625731S

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