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Artikel 21 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 21

(1) Artikel 21.Das unter dem Namen „Bureau des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.

(2) Dieses Bureau ist unter den hohen Schutz der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, die seine Organisation regelt und seinen Dienst beaufsichtigt.

(3) Die Geschäftssprache des Bureaus ist die französische Sprache.

Schlagworte

BIRPI

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024577

alte Dokumentnummer

N2193625732S

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