Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.
§ 3.
Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.
Solche Bestimmungen enthalten zum Teil die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001741
Dokumentnummer
NOR12023462
alte Dokumentnummer
N2191918740R
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