Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.
§ 2.
Die Legitimation ist vom Ausschusse der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach untenstehendem Formulare auszustellen und von dem Präsidenten oder einem Präsidentenstellvertreter zu unterfertigen. Sie muß den Namen und den Wohnsitz des Rechtsanwaltes enthalten und mit dem Lichtbilde und der eigenhändigen Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein.
Unter dem Wohnsitz des Rechtsanwaltes ist sein Kanzleisitz zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001741
Dokumentnummer
NOR12023461
alte Dokumentnummer
N2191918739R
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