§ 663b.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 663b.
Auf die Beförderung von Gütern zur See durch die Reichspost finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
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