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§ 663a UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1940

§ 663a.

Wird bei einer Raumverfrachtung (§ 556 Nr. 1) ein Konnossement ausgestellt, so gilt § 662 von dem Zeitpunkt ab, in dem das Konnossement an einen Dritten begeben wird.

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