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§ 483 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Sonstige Bedienstete

§ 483.

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234013

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