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§ 482 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Vollzugsgebietsbetrauung

§ 482.

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234012

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