Statt: Wechselordnung jetzt: Wechselgesetze.
Artikel XXX.
Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrechtes zu verstehen.
Statt: Wechselordnung jetzt: Wechselgesetze.
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020104
alte Dokumentnummer
N2189515842T
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