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Artikel XXXI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XXXI.

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte an das unterlassene Begehren um Vertretungsleistung geknüpften Rechtsfolgen verbunden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020105

alte Dokumentnummer

N2189515843T

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