Artikel XXIX.
Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos)
Schlagworte
Zivilprozessordnung, Reichsrat
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020103
alte Dokumentnummer
N2189515841T
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