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§ 95 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.1920

  • 02.4.1920 (StGBl.Nr. 116/1920)
  • 02.4.1920 (StGBl.Nr. 116/1920)

§. 95.

(1) Die in den §§. 91 und 94 bezeichneten Klagen können bei den daselbst benannten Gerichten auch dann angebracht werden, wenn diese Gerichte in Gemäßheit der über die sachliche Zuständigkeit geltenden Bestimmungen zur Entscheidung über den mittels Klage geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch an sich nicht zuständig wären.

(2) Die gemäß § 94 Absatz 1, bei einem Gerichtshof erster Instanz angebrachten Klagen und die im § 94 Absatz 2, bezeichneten Klagen, wofern sie vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptprozesses bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden, gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor den Senat oder Einzelrichter (§ 7a) des Gerichtshofes, vor dem der Hauptprozeß geführt wird. Werden jedoch die im § 94 Absatz 2, bezeichneten Klagen erst später bei einem Gerichtshof erster Instanz eingebracht, so bleibt für die Besetzung des Gerichtes der Wert des Streitgegenstandes maßgebend.

Schlagworte

§§ 91 und 94

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020884

alte Dokumentnummer

N2189526109S

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