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§ 91 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)
  • 01.5.1983 (BGBl. Nr. 135/1983)

Siehe auch § 83 JN.

Gerichtsstand der gelegenen Sache

§. 91.

(1) Bei dem nach §. 81 zuständigen Gerichte kann mit der Klage zur Geltendmachung des Pfandrechtes die Klage auf Zahlung der pfandrechtlich versicherten Forderung, mit der Klage auf Aufhebung (Löschung) des Pfandrechtes die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der pfandrechtlich versicherten Forderung verbunden werden, wenn beide Klagen wider denselben Beklagten gerichtet sind.

(2) Klagen auf die aus einer Reallast rückständigen Leistungen können gegen den Besitzer des belasteten Grundstückes bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Sprengel das belastete Grundstück gelegen ist.

(3) Klagen über Verträge über die Übergabe der im § 560 ZPO angeführten Sachen können – auch wenn sie nicht unter den § 83 fallen – bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.

Siehe auch § 83 JN.

Schlagworte

§ 81

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020878

alte Dokumentnummer

N2189526103S

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