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§ 96 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Siehe auch §§ 227 Abs. 2 und 233 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gerichtsstand der Widerklage.

§. 96.

(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage angebracht werden, wenn der mit letzterer geltend gemachte Anspruch mit dem Anspruche der Klage im Zusammenhange steht oder sich sonst zur Compensation eignen würde, ferner wenn die Widerklage auf Feststellung eines im Laufe des Processes streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechtes gerichtet ist, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Theile abhängt.

(2) Der Gerichtsstand der Widerklage tritt nicht ein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtes für den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch oder für eine derartige Feststellungsklage auch durch Vereinbarung der Parteien nicht begründet werden könnte, oder wenn zur Zeit der Anbringung der Widerklage die mündliche Verhandlung über die Klage in erster Instanz bereits geschlossen ist.

Siehe auch §§ 227 Abs. 2 und 233 Abs. 2 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Kompensation, Prozeß, Teil

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020885

alte Dokumentnummer

N2189526110S

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