§ 18
§. 18.
Die durch §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) zugelassene Vormerkung der Stämpelgebühren, sowie die Bestimmung des §. 18 des Gesetzes vom 6. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Vergütung barer Auslagen durch den Staat, findet in Ansehung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bestellten gemeinsamen Curatoren nicht statt.
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