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§ 17 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1925

§ 17

§. 17.

Auf die vom Staate, einem Lande, einem Bezirke oder einer Gemeinde ausgegebenen Theilschuldverschreibungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn eine Hypothek zur Sicherstellung der Besitzer der Theilschuldverschreibungen bestellt und hierüber eine Pfandbestellungsurkunde ausgefertigt wird, und auch in diesem Falle nur insoweit, als es sich um die bücherliche Behandlung oder Geltendmachung der Hypothekarrechte handelt.

Die Ertheilung der in den §§. 14 und 15 bezeichneten Bestätigungen steht, je nachdem die Theilschuldverschreibungen vom Staate oder von einem Lande ausgegeben wurden, dem Finanzminister oder dem Landesausschusse, wenn aber die Theilschuldverschreibungen von einem Bezirke oder von einer Gemeinde ausgegeben wurden, der politischen Landesbehörde zu. Wenn die Teilschuldverschreibungen auf einer Eisenbahnanlage sichergestellt sind, ist zur Erteilung der Bestätigungen an Stelle des Bundesministers für Finanzen der Bundesminister für Handel und Verkehr berufen.

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