vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 161 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

II. Abschnitt

Verfahren vor der Notariatskammer

§ 161.

(1) Eine gegen einen Notar oder Notariatskandidaten erhobene Beschuldigung einer Standespflichtverletzung oder ein sich ergebender hinreichender Verdacht ist dem Beschuldigten ohne Verzug bekanntzugeben.

(2) Die Notariatskammer hat Beschluß zu fassen, ob ein Verfahren eingeleitet wird.

(3) Faßt die Notariatskammer einen Einleitungsbeschluß, so hat sie aus der Notarengruppe einen Untersuchungskommissär zu bestellen. Ein Notar, bei dem ein im § 164 Abs. 1 Z 1 und 2 genannter Grund vorliegt, darf nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.

(4) In einfachen Fällen kann sie ohne Bestellung eines Untersuchungskommissärs sogleich eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Strafverfügung (§ 166) erlassen.

(5) Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.

ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

EG/EU: Art. 6, BGBl. I Nr. 61/2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40216578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)