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§ 166 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 166.

(1) In einfachen Fällen oder wenn sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung für schuldig erklärt, kann die Notariatskammer ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Ordnungsstrafe durch Strafverfügung aussprechen.

(2) Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen vierzehn Tagen nach Zustellung Einspruch, so tritt sie außer Kraft. Die Notariatskammer hat in diesem Fall eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder nach § 161 Abs. 3 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015845

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