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§ 29 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 29

§. 29.

Den Gerichtsärzten ist noch vor dem Beginne der Beschau, wenn es nicht bereits in der an sie gelangten Zuschrift geschehen wäre, der Name, das Alter, das Gewerbe und die Lebensweise des zu Untersuchenden, nebst der allenfalls bekannt gewordenen Todesveranlassung, die Zeit ihrer Einwirkung und des darauf erfolgten Todes, sowie Alles, was sich in diesem Zeitraume zugetragen hat, mitzutheilen, das bei einer Verwundung gebrauchte oder dieselbe veranlassende Werkzeug, die Art und Weise seiner Anwendung oder Einwirkung, sowie die Lage und Stellung der hierbei betheiligten Personen bekannt zu geben; sie sind ferner in Kenntniß zu setzen, ob der Verstorbene bis zu seinem letzten Augenblicke auf dem Orte der That oder des Vorfalles verblieben ist, ob er sich wo anders hin selbst begeben habe, oder unter fremder und welcher Beihilfe dahin gebracht wurde, oder erst nach seinem Tode an den Fundort gelangte, auf welche Art und Weise dieses letztere geschehen sei, und was sich sonst noch hierbei ereignet habe; ob dem noch lebenden Verunglückten Hilfe, von wem, und wann geleistet wurde, worin diese Hilfe bestanden habe, welche Krankheitserscheinungen vorhanden gewesen sind; ob mit dem Gestorbenen, oder bereits todt Vorgefundenen Wiederbelebungsversuche, welche, von wem, und durch wie viel Zeit vorgenommen worden sind.

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