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§ 28 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 28

§. 28.

Da die für eine gerichtliche Beschau bestimmten Leichen in der Regel nicht an dem Fundorte belassen werden können, in größeren Städten in die hierzu eigens bestimmten Locale gebracht werden müssen, so wird sich der Fall nur selten ergeben, daß die Obduction am Fundorte selbst vorgenommen, oder die Uebertragung der Leiche an einen zur Obduction geeigneten Platz von der Beschaucommission erst angeordnet werden müßte. Demnach muß den Gerichtsärzten der Ort, der Zustand und die Lage der Leiche, wo und wie sie angetroffen, sowie die Art und Weise, in welcher die Uebertragung stattgefunden hatte, mit Bezeichnung jener Vorsichten, die hierbei beobachtet wurden, auf die bereits angedeutete Art (§. 11) bekannt gegeben werden, wobei es sich von selbst versteht, daß Gemeindevorsteher oder Jene, die zur Anordnung einer solchen Uebertragung berufen sind, die Anstalt zu treffen haben, daß die Leiche mit aller Behutsamkeit auf eine Bahre oder eine ähnliche, vor Auseinanderfallen gesicherte Vorrichtung gelegt, vor dem Herabstürzen geschützt, mit einem Deckel oder genügend großen Tuche bedeckt, und von der nöthigen Zahl Träger, bei größeren Entfernungen mit gleicher Vorsicht auf einen Wagen, an ihren Bestimmungsort gebracht werde. Jede anderweitige Uebertragungsart darf nicht gestattet werden.

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