Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretedatum der Tag der Erlassung angenommen.
§ 0
Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung
Kurztitel
Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 1305/1816
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.12.1816
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Beachte
Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretedatum der Tag der Erlassung angenommen.
Langtitel
Hofdecret vom 24ten December 1816, an das Inner-Oesterreichische Appellations-Gericht, über Note der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen vom 21ten November n. J.
StF: JGS Nr. 1305/1816
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Steuerung der vorzüglich in Ober-Kärnthen, dann auch in Steyer, Krain und Istrien herrschenden Gewohnheiten: bey Gelddarlehen statt der Zinsen den Genuß des zur Hypothek verschriebenen Grundstückes oder die jährliche Abgabe einer bestimmten Quantität von Naturalien zu bedingen, findet man zu verordnen:
Schlagworte
e-rk3
Hofdekret, Hofkommission, Genuss, Teil,
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Gesetzesnummer
10001626
Dokumentnummer
NOR11001648
alte Dokumentnummer
N2181614944P
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