vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1816

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretedatum der Tag der Erlassung angenommen.

§ 0

Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

Kurztitel

Verbot der Einräumung eines Fruchtgenussrechts an einer Liegenschaft als Entgelt für die Kreditgewährung

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 1305/1816

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.12.1816

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Beachte

Mangels besonderer Inkrafttretensregelungen vor 1849 wird als Inkrafttretedatum der Tag der Erlassung angenommen.

Langtitel

Hofdecret vom 24ten December 1816, an das Inner-Oesterreichische Appellations-Gericht, über Note der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen vom 21ten November n. J.

StF: JGS Nr. 1305/1816

Präambel/Promulgationsklausel

Zur Steuerung der vorzüglich in Ober-Kärnthen, dann auch in Steyer, Krain und Istrien herrschenden Gewohnheiten: bey Gelddarlehen statt der Zinsen den Genuß des zur Hypothek verschriebenen Grundstückes oder die jährliche Abgabe einer bestimmten Quantität von Naturalien zu bedingen, findet man zu verordnen:

Schlagworte

e-rk3

Hofdekret, Hofkommission, Genuss, Teil,

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

10001626

Dokumentnummer

NOR11001648

alte Dokumentnummer

N2181614944P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte