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§ 445 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Ausdehnung dieser Vorschriften auf andere dingliche Rechte.

§ 445

Nach den in diesem Hauptstücke über die Erwerbungs- und Erlöschungsart des Eigenthumsrechtes unbeweglicher Sachen gegebenen Vorschriften hat man sich auch bey den übrigen, auf unbewegliche Sachen sich beziehenden, dinglichen Rechten zu verhalten.

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