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§ 444 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erlöschung des Eigenthumsrechtes.

§ 444

Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

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