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§ 1353 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Umfang der Bürgschaft

§ 1353

Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.

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