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§ 1352 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 1352

Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).

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