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§ 1222 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 1222.

Wenn ein Kind ohne Wissen oder gegen den Willen seiner Eltern geheiratet hat und das Gericht die Ursache der Missbilligung begründet findet, sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihm eine Ausstattung zu geben.

ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009

Schlagworte

Eltern, Heiratsgut

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108831

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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