ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
§ 1223.
Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Heiratsgut, zweite Ehe
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108832
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