ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
§ 1221.
Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung, so hat das Gericht auf Antrag des Ausstattungsberechtigten, jedoch ohne strenge Untersuchung des Vermögensstands, darüber zu entscheiden.
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Schlagworte
Eltern, Großeltern, Heiratsgut
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)