Aufnahme oder Übernahme von Vertragsbediensteten in den auswärtigen Dienst
§ 11.
(1) In den auswärtigen Dienst dürfen nur Personen aufgenommen oder aus einem anderen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, die allen gemäß Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 für die jeweils in Betracht kommende Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
(2) Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst haben vor der Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 13 die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.16 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 haben Bewerber um Aufnahme in den höheren auswärtigen Dienst für Verwendungen auf dem Gebiet
- 1. des Bauwesens,
- 2. des Bibliothekswesens,
- 3. der Informatik oder
- 4. der Telekommunikation
- vor ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren für den höheren Dienst neben dem erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 auch eine mindestens sechsmonatige berufliche Praxis auf dem betreffenden Gebiet nachzuweisen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Personen anzuwenden, die für einen befristeten Einsatz gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, aufgenommen werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017257
alte Dokumentnummer
N1199914228O
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