Auslandsverwendung während des provisorischen/befristeten Dienstverhältnisses
§ 12.
(1) Beamte des auswärtigen Dienstes sind im Rahmen des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 BDG 1979) mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Im Bericht über den provisorischen Beamten (§ 90 BDG 1979) ist auszuführen, ob dieser den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während seiner Verwendung im Ausland aufgewiesen hat.
(2) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, ist bei seiner Aufnahme in den auswärtigen Dienst zunächst auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Während dieses befristeten Dienstverhältnisses ist der Vertragsbedienstete mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland zu verwenden. Ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf mit dem Vertragsbediensteten nur dann eingegangen werden, wenn er den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg auch während der Verwendung im Ausland aufweist.
(3) Die Übernahme eines Beamten oder Vertragsbediensteten aus einem anderen Ressort in den auswärtigen Dienst darf nur erfolgen, wenn der betreffende Beamte oder Vertragsbedienstete nach erfolgreicher Absolvierung des jeweils für seine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgeschriebenen Auswahlverfahrens gemäß § 13 mindestens sechs Monate an einer Dienststelle im Ausland verwendet wurde und während dieser Verwendung den im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(4) Auf Antrag des Beamten oder Vertragsbediensteten ist die Zeit einer erfolgreichen Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der die Republik Österreich angehört, auf die Zeit der Verwendung an einer Dienststelle im Ausland gemäß Abs. 1 bis 3 anzurechnen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 86/1948, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017258
alte Dokumentnummer
N1199914229O
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