Auswahlverfahren („Préalable“)
§ 13.
(1) Vor der Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst ist die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber für die angestrebte Verwendung im auswärtigen Dienst in einem kommissionellen Auswahlverfahren festzustellen.
(2) Die Auswahlverfahren für die einzelnen Verwendungen sind durch vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hierzu bestellte Auswahl-Kommissionen durchzuführen, die aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus den erforderlichen Ersatzmitgliedern bestehen. Das Auswahlverfahren für den Fachdienst ist von der Auswahl-Kommission für den qualifizierten mittleren Dienst durchzuführen. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat durch Verordnung Näheres zu bestimmen.
(3) Wird ein bereits dem auswärtigen Dienst angehörender Bediensteter in eine höhere Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe überstellt, ohne daß er das für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat, ist er ausschließlich auf Arbeitsplätzen zu verwenden, für die er die erforderliche Eignung schon vor der Überstellung durch eine mindestens sechsmonatige Probeverwendung nachgewiesen hat. Absolviert ein solcher Bediensteter des auswärtigen Dienstes das für die neue Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgeschriebene Auswahlverfahren mit Erfolg, kann er auf jedem für diese Entlohnungs- oder Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz des auswärtigen Dienstes verwendet werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die für einen befristeten Einsatz nach dem KSE-BVG aufgenommenen Personen nicht anzuwenden.
Schlagworte
Entlohnungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017259
alte Dokumentnummer
N1199914230O
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