Vorsitzführung
§ 5
(1) Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler.
(2) Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3) In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.
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