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§ 6 Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1999

Einberufung der Sitzungen

§ 6

(1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(3) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

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