vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 50 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 50

Abschnitt 50

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)